Jede Person, die in Luxemburg gültig eine Partnerschaft eingegangen ist, kann diese beenden!
Eine PACS (Pacte Civil de Solidarité) beenden
Gesetz vom 09. Juli 2004 betreffend die rechtlichen Wirkungen bestimmter Partnerschaften
Eine Partnerschaft ist eine Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, im Folgenden Partner genannt, die als Paar zusammenleben und eine Partnerschaftserklärung abgegeben haben.
Jede Person, die in Luxemburg gültig eine Partnerschaft eingegangen ist, kann diese beenden, und zwar:
– durch eine gemeinsame Erklärung beider Partner vor dem Standesbeamten der Gemeinde, die die Partnerschaftserklärung entgegengenommen hat, auch wenn die Partner seit diesem Datum ihren Wohnsitz in Luxemburg gewechselt oder ins Ausland verlegt haben,
– durch eine einseitige Erklärung eines der beiden Partner, der seinen Partner zunächst über seine Entscheidung durch eine Zustellung, die von einem Gerichtsvollzieher vorgenommen wird, informieren muss.
Die Erklärung zur Beendigung der Partnerschaft, sei sie gemeinsam oder einseitig, muss persönlich beim Standesbeamten erfolgen, bei dem die Partnerschaft registriert wurde.
Der Erklärung beizufügende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis für luxemburgische Staatsangehörige;
- gültiger Reisepass für ausländische Staatsangehörige;
- vom Zivilregister bei der Generalstaatsanwaltschaft ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung der erklärten Partnerschaft.
- Im Falle einer einseitigen Kündigung ist eine Kopie der durch Gerichtsvollzieher erfolgten Zustellung beizufügen.
Wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind:
- prüft der Standesbeamte die Partnerschaftserklärung (vom Zivilregister bei der Generalstaatsanwaltschaft ausgestellte Bescheinigung) und registriert die Erklärung zur Beendigung der Partnerschaft;
- Die Erklärung zur Beendigung der Partnerschaft wird anschließend innerhalb von 3 Werktagen an die Generalstaatsanwaltschaft Luxemburg zur Aufbewahrung im Zivilregister übermittelt.
Ab dem Datum des Empfangs der Erklärung zur Beendigung der Partnerschaft durch den Standesbeamten tritt die Beendigung zwischen den Partnern in Kraft. Die Beendigung ist Dritten gegenüber jedoch erst ab dem Tag wirksam, an dem die Erklärung im Zivilregister eingetragen ist.
Nach Beendigung der Partnerschaft und sofern der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach dieser Beendigung eingereicht wurde, ordnet der Friedensrichter die dringenden und vorläufigen Maßnahmen an, die durch diese Beendigung gerechtfertigt sind und sich beziehen auf:
- die Nutzung der gemeinsamen Wohnung;
- die Person und das Vermögen der Partner;
- die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen beider Partner.
Er legt deren Gültigkeitsdauer fest, die jedoch ein Jahr nicht überschreiten darf.
Sie können ein Muster zur Beendigung der PACS im Word- oder PDF-Format herunterladen: